Kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behinderten-Gleichstellungs- Gesetz, L-BGG) vom 17. Dezember 2014 schreibt im § 15 vor:

In jedem Stadt- und Landkreis ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu bestellen. In den übrigen Gemeinden können kommunale Behindertenbeauftragte bestellt werden. Die kommunalen Behindertenbeauftragten sind unabhängig und weisungsungebunden.

Hier finden Sie die Kontaktdaten der Behinderten-Beauftragten in Baden-Württemberg (Stand 09/2023) sowie den Text des §15.

Mehr Inklusion im Gesundheits- und Pflegesystem

Anlässlich des 65. Treffens der Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen veröffentlichte der Beauftragte des Bundes die „Bad Nauheimer Erklärung“ vom 12. Mai 2023 mit dem Titel „Mehr Inklusion im Gesundheits- und Pflegesystem gefordert“. Hier die Pressemitteilung dazu. Die „Bad Nauheimer Erklärung“ im Volltext gibt es hier.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt Verbesserungen für Fahrten zu Behandlungen

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) wurde das Genehmigungsverfahren für Fahrten von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen  zu ambulanten Behandlungen grundlegend vereinfacht. Seitdem gilt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Genehmigung für ärztlich verordnete Krankenfahrten für Versicherte, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ,,aG", ,,Bl" oder „H" sind oder in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 der Pflegeversicherung eingestuft sind, als erteilt. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen.

Zahnmedizinische Versorgung:
Formular für Versorgung und Pflege

Auf der 13. Landeskonferenz 2018 der LAG wurde dieses Formular zur zahnärztlichen Information samt Pflegeanleitung vorgestellt. Mehr dazu im zugehörigen Vortrag von Dr. Guido Elsässer, LZÄK BaWü.

Pflege und Eingliederungshilfe parallel - Anforderungen der Fachverbände

Auch nach dem aktuellen Pflegestärkungsgesetz sind Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung wie bisher abgestimmt nebeneinander zu gewähren. Die Fachverbände der Menschen mit Behinderung haben zur Absprache zwischen Eingliederungshilfeträgern und Pflegekasse eine Empfehlung verfasst.

Nachqualifizierung von Pflegefachkräften gemäß Landespersonalverordnung

Nach der Landespersonalverordnung §14 Absatz 2 LPersVO gelten Pflegefachkräfte nur dann als Fachkräfte, wenn sie zusätzliche qualifiziert sind. Drei Kernkompetenzfelder erhalten in der Begleitung von Menschen mit Unterstützungsbedarf besondere Bedeutung: Teilhabe, Bildung und Pflege, wobei der Kompetenzbereich Pflege bei Pflegefachkräften als vorhanden vorausgesetzt werden kann. Somit liegt der Fokus der Kompetenz-Entwicklung auf den Bereichen Teilhabe und Bildung. Details dazu regelt nun die Rahmenempfehlung zur pädagogischen Nachqualifizierung von Pflegefachkräften. Für die örtlichen Heimaufsichten bildet diese – unverbindliche - Empfehlung eine Grundlage für trägerindividuelle Qualifizierungskonzepte.

Regeln für die Stationsäquivalente
psychiatrische Behandlung StäB 2017

Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben eine Vereinbarung zur stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung getroffen. Sie definiert Grundsätze, Eignung des häuslichen Umfeldes (hier werden neben stationären Pflegeeinrichtungen auch stationäre Jugendhilfeeinrichtungen als mögliche Behandlungsorte aufgezählt), Berücksichtigung des Kindeswohls , Eltern-Kind-Behandlung, Behandlungsteam, Patientenkontakte, Sicherstellung der Behandlung, Anforderungen an die Beauftragung von weiteren Leistungserbringern und Anforderung an die Dokumentation.

Entlassmanagement neu geregelt

Krankenkassen haben mit Krankenhäusern und Ärzten einen bundesweit gültigen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement gemäß § 39 SGB V geschlossen. Er betrifft v.a. Patienten, die in die häusliche Pflege oder in Pflegeeinrichtungen entlassen werden, aber auch Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder ins ambulant betreute Wohnen entlassen werden.

Krankenkassen zahlen Brille
bei höherer Fehlsichtigkeit

Im neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) - seit dem 10. April 2017 in Kraft - wurde eine Lücke bei der Sehhilfenversorgung gesetzlich Krankenversicherter geschlossen: Bei Kurz- und Weitsichtigkeit werden zukünftig Zuschüsse für Sehhilfen mit mehr als 6 Dioptrien von der Kasse gezahlt, bei Hornhautverkrümmung reichen bereits mehr als 4 Dioptrien.

Das neue HHVG legt auch fest, dass Ausschreibungen für Hilfsmittel sich nicht allein am Preis orientieren dürfen, sondern die Qualität zwingend zu berücksichtigen ist. Ferner müssen die Hilfsmittel dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und es ist Aufgabe der Krankenkassen zu kontrollieren, ob die Versorger ihre gesetzlichen Pflichten einhalten.

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI:
Praxishilfe zur Leistungbeanspruchung

In jüngster Zeit hat es zur korrekten Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege in der Praxis vermehrt Verwirrung gegeben. Diese Praxishilfe der Lebenshilfe gibt in möglichst verständlicher Form einen Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege und richtet sich an Leistungsberechtigte, deren Angehörige sowie Anbieter von Leistungen.

Die Grün-schwarze Koalition in Stuttgart und Ihre Pläne zum Thema Behinderung

Die Kollegen vom Diakonischen Werk haben den baden-württembergischen Koalitionsvertrag vom Frühjahr 2016 an den Stellen markiert, die sich mit dem Thema “Behinderte Menschen” befassen.

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz:
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsverfahren

Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad sollen zum 1. Januar 2017 wirksam werden.

Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Damit erhalten erstmals alle Pflegedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf die fünf Pflegegrade sowie die neuen Leistungsbeträge bis zum 01.01.2017. Folgende Regelungen treten 2016 in Kraft:

Beratung: Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.

Anpassung der Rahmenverträge: Die Rahmenverträge über die pflegerische Versorgung in den Ländern sind von den beteiligten Partnern der Selbstverwaltung an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff anzupassen. Dazu gehören auch die Vorgaben zur Personalausstattung.

Pflegesätze und Personalschlüssel: Vor Einführung der neuen Pflegegrade müssen Träger der Pflegeeinrichtungen, Sozialhilfeträger und Pflegekassen die Personalstruktur und die Personalschlüssel der Einrichtungen prüfen und bei Bedarf anpassen. Bis zum 30. September 2016 müssen sie neue Pflegesätze für die Pflegeheime vereinbaren. Bis Mitte 2020 soll ein wissenschaftlich gesichertes Verfahren zur Personalbedarfsbemessung entwickelt werden.

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

Rund 2,7 Millionen Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt. Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindestens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unterstützung.

Auch in stationären Pflegeeinrichtungen gibt es Verbesserungen für alle Pflegebedürftigen. Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Der pflegebedingte Eigenanteil steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Zudem erhalten alle Pflegebedürftigen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen. Die Finanzierung erfolgt durch die soziale Pflegeversicherung.

Die soziale Absicherung von pflegenden Angehörigen wird verbessert. Die Pflegeversicherung wird für deutlich mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die soziale Sicherung der Pflegepersonen im Bereich der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.

Pflegegrade und Leistungen ab dem 1.1.2017

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Komplette Pressemeldung. Im Anhang des PSG-II finden sich sämtliche 77 Kategorien zur Festlegung des Pflegegrades.

Reform der Pflegeberufe kommt

Am 13.1.16 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe ins parlamentarische Verfahren gegeben. Mit diesem Gesetz wird eine übergreifende Ausbildung eingeführt: Alten-, Kranken-, Kinder- und Jugendkrankenpflege gehen darin auf. Der Gedanke dahinter: Je breiter die Entwicklungs- und Aufstiegsperspektiven sind, desto durchlässiger werden alle Pflegebereiche. Ziel ist es, mehr Menschen für die Pflegeberufe zu gewinnen. Derzeit boomt der Bereich: mehr als 133.000 junge Leute lassen sich derzeit ausbilden.

Die Eckpunkte der Reform:

  • Einführung einer fachübergreifenden Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann. Die Auflösung der bisherigen Berufsbilder in der Pflege sollen fachübergreifende Kompetenzen schaffen.
  • Die Ausbildung ist kostenlos. Die Auszubildenden erhalten sogar eine Ausbildungsvergütung.
  • Neben der beruflichen Ausbildung soll die Akademisierung vorangetrieben und berufsqualifizierende Studiengänge eingeführt werden.

Das bisherige System soll noch bis Ende 2023 und ab 2018 parallel zum neuen Ausbildungssystem laufen. Die Arbeitgeber in der Pflege und der DGB wenden sich gegen das Gesetz, ebenso die Kinder- und Jugendärzte sowie die Gerontopsychiater.

Baden-Württemberg:
Neue Verordnung zum Personaleinsatz in Heimen sichert die Betreuungsqualität

Die neue Verordnung des Sozialministeriums zum Personaleinsatz in Pflegeheimen tritt zum 1. Februar 2016 in Kraft. Sie regelt auch die Vorgaben für die stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die sich um Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung kümmern.

Ziel der neuen Personalverordnung ist, die Qualität der Betreuung der Heimbewohnerinnen und -bewohner zu gewährleisten. Gleichzeitig sei es den Einrichtungsträgern ermöglicht worden, den Personaleinsatz flexibler als bisher zu handhaben, solange die Qualität der Pflege dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Fachkraftquote sichert Qualität in der Pflege

Das Grundmodell des Wohn-, Teilhabe-, und Pflegegesetzes des Landes (WTPG), wonach fünfzig Prozent der Beschäftigten für pflegende und sozial betreuende Tätigkeiten Fachkräfte sein müssen, bleibt bestehen. Wenn im Kernbereich der Pflege aber tatsächlich Pflegefachkräfte eingesetzt würden und zusätzlich in einem bestimmten Umfang andere Fachkräfte, wie etwa Ergotherapeuten, Heilerziehungspfleger, Pädagogen, Sozialarbeiter und Sprachtherapeuten, dann könne die Quote der Pflegefachkräfte von 50 Prozent künftig unterschritten werden, dürfe grundsätzlich aber nicht unter vierzig Prozent fallen. Mit diesen Vorgaben für die Pflegefachkräfte sowie die pädagogischen und therapeutischen Fachkräfte wird die Fachkraftquote insgesamt auf 60 Prozent erhöht. Für bestehende Einrichtungen gibt es Übergangsregelungen bis 2017: siehe dazu die Hinweise zur Personalverordnung aus der Perspektive  der Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie-Württemberg.

Das Sozialministerium hat am 16. Februar 2016 in einem Erlass an die Heimaufsichtsbehörden verfügt, dass Heilerziehungspflegerinnen und –pfleger, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (01.02.16) in den Einrichtungen als Pflegefachkräfte beschäftigt waren, weiterhin in dieser Tätigkeit geeignet und anerkannt sind und somit zur Pflegefachkraftquote nach §8 Abs. 1 angerechnet werden können. Diese Regelung gilt aber nicht für neu eingestellte Heilerziehungspflegerinnen und –pfleger.


Präsenzzeiten neu gestaltet

Neue Vorgaben gibt es auch für die Präsenzzeiten von Pflegefachkräften. Im Tagesdienst sieht die neue Personalverordnung demnach den Einsatz von einer Pflegefachkraft je 30 Bewohnerinnen und Bewohner vor. Dieser Schlüssel müsse im Tagesdurchschnitt eingehalten werden. In „Ruhezeiten“ dürfe sich eine Pflegefachkraft deshalb um mehr als 30 Bewohnerinnen und Bewohner kümmern, wenn zu anderen Tageszeiten, zu denen im Heim mehr Unterstützungs- und Pflegebedarf gebraucht werde, der Einsatz von Pflegefachkräften wieder aufgestockt wird.

Ein weiterer wichtiger Teil des Regelungswerks sichert eine gute pflegerische Versorgung auch während der Nachtschicht. Für jeweils fünfundvierzig Bewohnerinnen und Bewohner müsse nach der neuen Personalverordnung mindestens eine Pflegefachkraft bei Nacht da sein. Wo mehr Personen betreut werden müssten, könnten neben den Pflegefachkräften zur Hälfte auch andere Fachkräfte oder Assistenzkräfte eingesetzt werden. Dies sind etwa Dorfhelfer, Heimerzieher, Gerontologen, Heilerzieher, Sozialarbeiter (Fachkräfte) oder staatlich anerkannte Alltagsbetreuer, Altenpflegehelfer, Gesundheits- und Krankenpflegehelfer (Assistenzkräfte).

Um die Pflegeberufe attraktiver machen, sind die Einrichtungen künftig verpflichtet, den Beschäftigten die Teilnahme an berufsbegleitender Fortbildung zu ermöglichen.

Weitere Antworten liefern die “Häufig gestellten Fragen” (FAQ - Frequently Asked Questions) zu den personellen Anforderungen an Pflegeheime durch die neue Personalverordnung des Sozialministeriums vom Dezember 2015

KVJS definiert Kriterien für die Förderung von Umbau-, Modernisierungs- und Ersatzneubauvorhaben von Behinderteneinrichtungen

Der Förderausschuss des KVJS beschloß am 11.3.2016 ergänzend zur Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Investitionsförderung von Behinderteneinrichtungen ein Kriterienpapier zur Förderung von Umbauten, Modernisierungen und Ersatzneubauten an (eigentlich nicht mehr erwünschten) Zentralstandorten. Das Kriterienpapier soll den Vorhabensträgern zur Orientierung bei ihren Planungen für Zentralstandorte dienen. Das Papier ergänzt das Kriterienhandblatt für innovativ-inklusive Vorhaben vom Dezember 2013. Die Neufassung der Kriterien des Sozialministeriums vom November 2018 finden sie hier.

Ergebnisse der 92. Arbeits- und Sozialminister-
Konferenz 2015

Am 18./19. November 2015 trafen sich die Arbeits- und Sozialminister der Bundesländer zu ihrer 92 Konferenz in Erfurt. Wir berichten hier über die für den Behindertenbereich wichtigen Beschlüsse der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder, nachfolgend ASM genannt.

Erleichterte Berücksichtigung der Unterkunftskosten von erwachsenen Menschen mit Behinderung im Haushalt ihrer Angehörigen oder Pflegeeltern

Die ASM erkennen einen solchen vermeidbaren bürokratischen Aufwand bei der Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für erwachsene Menschen mit Behinderung, die in einem Haushalt mit ihren Eltern, mit nahen Angehörigen oder bei Pflegeeltern leben. Sie fordern daher den Bund auf, die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gesetzlich zu erleichtern.

Bildung und Teilhabe – Rückwirkende Anpassung des Prozentpunktsatzes nach § 46 Abs. 6 SGB II zum 1. Januar des Vorjahres

Die ASM fordern, dass im neuen Bundesteilhabegesetz vor allem zu folgenden Punkten Lösungen gefunden werden:

1. Stärkung von Autonomie und Selbstbestimmung der auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesenen Menschen durch partizipative Bedarfsfeststellung und Leistungsorganisation, Personen- und Wirkungsorientierung der Fachleistungen sowie die Möglichkeit von Geldpauschalleistungen.

2. Ermöglichung einer qualifizierten ergänzenden Beratung, die als eine von den Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Beratung durchgeführt werden soll und dem Prinzip des Peer Counseling Rechnung trägt,

3. Inklusive Systementwicklung, d. h. Stärkung und Ertüchtigung der Regelsysteme, z.B. Grundsicherung, soweit möglich, Eintritt der weiterhin nachrangigen Eingliederungshilfe soweit nötig,

4. Verbesserungen beim Einkommens- und Vermögenseinsatz, insbesondere für erwerbstätige Menschen mit hohem Assistenzbedarf und ihre Ehe- und Lebenspartner,

5. Einführung eines bundesgesetzlichen Rahmens für ein partizipatives und trägerübergreifendes Bedarfsermittlungs- und –feststellungsverfahren, mit dem System- und Leistungsschnittstellen im Interesse der Leistungsberechtigten überwunden und zu einem wirkungsorientierten Leistungsgeschehen wie aus einer Hand zusammengeführt werden,

6. Vermeidung von Ungerechtigkeiten durch Leistungsunterschiede in den Bundesländern. Die länderspezifischen Spielräume auf Basis bundeseinheitlicher Grundsätze sollen bei der näheren Ausgestaltung und Umsetzung des Teilhaberechts in den Ländern erhalten bleiben,

7. Stärkung der Steuerungsfähigkeit des Eingliederungshilfe-Leistungsträgers auf der Strukturebene durch ein personen-, leistungs- und wirkungsorientiertes Leistungserbringungsrecht, mit dem nicht mehr Institutionen gefördert, sondern personenbezogene, qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Leistungen generiert und finanziert und sozialraumorientierte, neue Finanzierungswege wie z. B. Budgets ermöglicht werden,

8. Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung und insbesondere am allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierzu gehören u.a. die Verbesserung der Übergänge von der WfbM zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch das Budget für Arbeit und weitere geeignete Maßnahmen und

9. Lösung der Schnittstellenproblematik, insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung, im Interesse der Menschen mit Behinderung im Rahmen der Reformprozesse zum Bundesteilhabegesetz und zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes.

Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft sichern

1. Die ASM bitten die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern die gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass Berufsorientierungsmaßnahmen (BMO) für junge Menschen mit Behinderungen auch nach dem Auslaufen der „Initiative Inklusion“ Handlungsfeld 1 „Berufsorientierung“ im Jahr 2016 gefördert werden können, sofern die von den zuständigen Ressorts der Länder zu gestaltenden Maßnahmen der beruflichen Orientierung eine Anknüpfung an die mit der Initiative Inklusion geschaffenen Strukturen vorsehen. Die Bundesregierung wird gebeten, gemeinsam mit den Ländern zu prüfen, in welchem Umfang entsprechend die Zuführung an den Ausgleichsfonds nach der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) verringert werden könnte, um eine ergänzende Heranziehung von Mitteln der Ausgleichsabgabe zu ermöglichen.

2. Die ASM bitten die Bundesregierung zu prüfen, wie der Übergang von den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und ggf. auch in die Werkstätten zurück u. a. durch Änderungen im Teilhaberecht und im Rentenrecht erleichtert werden kann.

3. Die ASM bitten die Bundesregierung zu prüfen, mit welchen Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden kann, damit diese dort dauerhaft Fuß fassen können und die Rückkehrquote deutlich gesenkt wird. Zudem sollte die Implementierung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX für Menschen mit psychischen Behinderungen verstärkt gefördert werden. Dazu gehört auch die Information sowie Vermittlung von Krisenhilfen und Behandlungsangeboten.

Einheitliche Regelung zur Erstellung von Zertifikaten oder Zeugnissen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen

Die ASM fordern die Bundesregierung auf zu prüfen, wie die Erstellung von an anerkannten Berufsbildern orientierten Zertifikaten oder Zeugnissen für Menschen mit Behinderung nach Beendigung der Maßnahmen im Berufsbildungsbereich der Werkstätten bundesrechtlich geregelt und damit eine einheitliche Verfahrensweise und länderübergreifende Anerkennung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt werden kann.

Versorgungsforschung:
Ausgewählte Projekte der Nachwuchsakademie 04.11.2014

1. Diagnosestellung bei Kindern mit geistiger Behinderung

Geistige Behinderung bei 2 – 3 % aller Kinder. Manche Eltern wollen keine genaue Abklärung, befürchten Schuldgefühle oder Stigmatisierung. Für die meisten Eltern bedeutet Abklärung aber Gewissheit, Verminderung von Ängsten, Verbesserung der Behandlung und der Lebensqualität bei Familie und Kind.

2. Ohrakupunktur in der Gerontopsychiatrie

Ausgang; Zahl der älteren Menschen, der Demenzkranken und der depressiven Personen nimmt zu. Medikamentöse Behandlung oft mit Nebenwirkungen verbunden. Leber- und Nierenfunktion häufig eingeschränkt Behandlung: Bei 20 teilstationären Patienten Ohrakupunktur an fünf Punkten an beiden Ohren, jeweils 20 Minuten, 3 x wöchentlich nach dem NADA-Protokoll Ergebnisse: Verbesserung von Stimmung, Schlaf und Orientierung. Patienten haben diese Behandlung durchweg freudig begrüßt, nur ein Pat. hat aus Furcht abgelehnt. Widerstand teilweise bei den Therapeuten: Ergotherapeuten, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten fürchten Arbeitsplatzverlust!

3. Schlaganfallversorgung

Die einzig wirksame Behandlung, die Thrombolyse, muss innerhalb eines Zeitfensters von 4 ½ Stunden einsetzen. Die Thrombolyseanwendung schwankt in den einzelnen Krankenhäusern von 10 % (Krankenhäuser ohne Schlaganfalleinheit = Stroke Unit) bis 40 % (Universitätskliniken mit Stroke Unit). Pat. über 80 Jahre und vorbestehender Behinderung bekommen selten eine Thrombolyse, weil die Zulassung dies nicht erlaubt. Wenn die Thrombolyse doch eingesetzt wird (meistens in Universitätskliniken), geschieht dies „off Label“. Dabei ist die Thrombolyse auch bei dieser Menschengruppe sicher und erfolgreich. Angestrebt wird, die Begrenzung aufzuheben.

4. Darmkrebsvorsorgeuntersuchung

Ausgang: Darmkrebs ist die zweithäufigste Krebstodesursache in Deutschland. Nach erster Coloskopie bisher nur opportunistische Wiederbestellung. Dabei sowohl Unter- wie Überversorgung. Stand der Wissenschaft: Bei Normalbefund und Pat. über 60 Jahre Wiederbestellung nach 10 Jahren. Nach Entfernung eines Adenoms muss nach 3 und 5 Jahren erneut die Coloskopie durchgeführt werden. Ziel: Standardisierung der Wiederbestellung

5. Adipositas bei Vorschulkindern

Ausgang: Dicke Kinder im Vorschulalter werden im Schulalter noch dicker. Fragebogenaktion bei 1391 Eltern ergab:

  • 6,1 % Adipositas.
  • Gesundheitsämter und Kinderärzte schieben den Schwarzen Peter hin und her.
  • Nur 25 % der Eltern geben an, eine Beratung erhalten zu haben.
  • Hindernisse: Eltern meistens selber übergewichtig
  • Eltern sehen das Problem nicht
  • Eltern sehen das „gute Gewicht“ sogar als Vorteil
  • Eltern verweigern Beratung, Eltern mit geringem Einkommen häufiger als Akademiker
Neues Landespsychiatriegesetz
in Baden-Württemberg in Kraft

Zum 1.1.2015 trat für Baden-Württemberg ein neues Landespsychiatriegesetz in Kraft. Es regelt erstmals, auf welche Hilfen Menschen mit psychischen Erkrankungen Anspruch haben. In erster Linie stärken die neuen Regelungen die Rechte der Betroffenen und geben Ihnen mehr Sicherheit und Möglichkeiten.

Bislang war im Gesetzestext nur beschrieben, welchen Zwang und welche Gewalt Menschen mit einer psychischen Erkrankung erdulden müssen, wenn sie gegen ihren Willen in der Psychiatrie untergebracht werden. Das Gesetz sieht jetzt die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen für Betroffene, einer Ombuds-Stelle auf Landesebene und eines Melderegisters für Zwangsmaßnahmen vor. In letzterem wird aufgelistet, wann gegen einen Patienten welche Maßnahmen gegen dessen Willen durchgeführt wurden.

Außerdem werden die Sozialpsychiatrischen Dienste auf eine sicherere Basis gestellt. Land und Kommunen sind künftig verpflichtet, die Dienste zu finanzieren. Bislang geschah das auf freiwilliger Basis. Diese rechtliche Absicherung garantiert den Bestand der Sozialpsychiatrischen Dienste.

Die Diakonie Baden sieht im neuen Landespsychiatriegesetz die Erfüllung zahlreicher Forderungen. An der Formulierung des Gesetzestextes war die Diakonie Baden im Rahmen der Liga der freien Wohlfahrtspflege maßgeblich mitgearbeitet. Der Referent der Diakonie für Psychiatrie, Manfred Schöniger, ist Vorsitzender des Ausschusses für Psychiatrie und Behindertenhilfe der Liga. (Diakonie Baden, 15.12.2014)

 

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